Im bestehenden Haushalt sind auch Neubaumaßnahmen bei den Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar.
Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 3 EStG sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt. Im bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen können jährlich 20% (= maximal 1.200 EUR im Jahr) von höchstens 6.000 EUR Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Die Finanzbehörden interpretieren diese Regelung bislang so, dass nur Erhaltungsmaßnahmen und nicht Neubaumaßnahmen begünstigt sind, wobei unter Neubau im Sinne der genannten Vorschrift alle Maßnahmen zu verstehen seien, die zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche führen. Abgelehnt wird daher zum Beispiel die Erstellung einer Garage, eines Carports, oder Gartenhäuschens, der Anbau eines Wintergartens, das Anbringen des Außenputzes an die Fassade des Neubaus, der Einbau eines Kachelofens zusätzlich zur Heizung, einer Sauna oder der Ausbau des Dachbodens.
Der BFH hat dagegen mit Urteil vom 13.07.2011, VI R 61/10 entschieden, dass alle Baumaßnahmen im bestehenden Haushalt unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Neubaumaßnahmen handelt, begünstigt sind. Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl 2012 II S. 232) hat der Bundesfinanzminister die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Um Gutscheine, die ein Unternehmer seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellen möchte und deren steuerliche Einordnung geht es im nachfolgenden Beitrag.
Die Frage:
Für im Unternehmen erbrachte außergewöhnlich gute Arbeitsleistungen möchte die Geschäftsleitung einigen Mitarbeitern mehrere Tankgutscheine in Höhe von 40 EUR bzw. 44 EUR, über mehrere Monate verteilt, überreichen. Die Mitarbeiter sollen je nach Arbeitsleistung ein bis drei Gutscheine erhalten.
Der Vorgang wird wie folgt beurteilt:
Unsicherheit besteht, ob die 44-EUR-Grenze steuerfreier Sachbezug besteht.
Die Einschätzung:
Benzingutscheine sind keine Aufmerksamkeiten i. S. der Steuergesetzgebung. Sowohl einmalige als auch regelmäßig hingegebene Benzingutscheine fallen unter Sachbezug und sind bis 44 EUR lohnsteuerfrei. Wichtig für die Steuerfreiheit ist, dass die Gesamtzuwendung an den einzelnen Arbeitnehmer monatlich den Betrag von 44 EUR nicht übersteigt.
Begründung:
Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die üblicherweise im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden und durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst
sind.
Anlässe sind beispielweise:
Zur Vereinfachung sind diese gelegentlichen Zuwendungen lohnsteuer- und umsatzsteuerfrei (40-EUR-Grenze!). Zu beachten ist, dass keine Umsatzsteuer anfällt, der Vorsteuerabzug jedoch erhalten bleibt! Eine herausragende Arbeitsleistung stellt keinen Vorgang im "gesellschaftlichen Verkehr" dar. Gutscheine für eine solche Arbeitsleistung fallen dann regelmäßig unter Sachbezug.
Sachbezüge werden hingegen für eine konkrete ("außergewöhnlich gute") Arbeitsleistung gewährt. Die Lohnsteuerfreiheit bleibt bis 44 EUR erhalten. Auf die Regelmäßigkeit der Zuwendung kommt es grundsätzlich nicht an.
Ein Unterschied von Sachbezug (bis 44 EUR) und Aufmerksamkeit (bis 40 EUR) liegt lohnsteuerlich insoweit nicht vor!
Der Unterschied besteht in der umsatzsteuerlichen Beurteilung. Bei Aufmerksamkeiten fällt keine Umsatzsteuer an und dem
Arbeitgeber verbleibt der Vorsteuerabzug.
Beim Sachbezug bis 44 EUR ist die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer neutral. Ist der Vorsteuerabzug möglich, fällt Umsatzsteuer an; ist kein Vorsteuerabzug möglich, fällt auch keine Umsatzsteuer
an.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Fragen haben oder Interesse an einer solchen Gestaltung für Ihre individuellen Belange besteht!
Unabhängig davon, ob Sie verheiratet oder ledig sind, erfüllen Sie die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, wenn Sie
Das BMF verlangt, dass die Entfernung „der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte“ weniger als die Hälfte der Strecke „zwischen erster Tätigkeitsstätte und Hauptwohnung“ beträgt.
Praxis-Beispiel:
Sie haben einen eigenen Hausstand in Alzenau, wo sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen befindet. Der Ort Ihrer Tätigkeitsstätte befindet sich 200 km entfernt in Köln. Sie mieten eine Zweitwohnung in Mönchengladbach, die 50 km von Köln entfernt liegt.
Ergebnis: Die Wohnung in Mönchengladbach gilt als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte, da die Entfernung zwischen Mönchengladbach und Köln (50 km) weniger als die die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in Alzenau und der Tätigkeitsstätte in Köln (200 km) beträgt.
Alternative:
Sie mieten eine Zweitwohnung in Limburg, die 120 km von Köln entfernt liegt.
Ergebnis: Die Wohnung in Limburg gilt nicht mehr als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte, so dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird. Grund dafür ist, dass die Zweitwohnung in Limburg näher am Familienwohnsitz in Alzenau liegt als an der Tätigkeitsstätte in Köln.
Wichtig!
Entscheidend ist also die jeweilige Entfernung. Solange die Zweitwohnung näher an der Tätigkeitsstätte als am Familienwohnsitz liegt, wird das Finanzamt Ihre doppelte Haushaltsführung anerkennen.
Tipp:
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 27.6.2013 (3 K 4315/12 E) entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz liegt als an der Tätigkeitsstätte (Revision ist eingelegt, Az. VI R 59/13). Sollte das Finanzamt in einer vergleichbaren Situation bei Ihnen die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen, sollten Sie Einspruch einlegen und beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.
Bisher werden für Zahlungen innerhalb Deutschlands ganz überwiegend das Lastschrift- und das Überweisungsverfahren mit der Kombination aus Bankleitzahl und Kontonummer verwendet. Spätestens zum 1. Februar 2014 müssen Sie bei Überweisungen und Lastschrifteinzügen zwingend die internationale Kontokennung IBAN (= International Bank Account Number) verwenden.
Haben Sie von Ihren Kunden Einzugsermächtigungen erhalten, dann gelten diese weiter. Das heißt, Sie müssen sich von Ihren Kunden keine neuen Einzugsermächtigungen (= SEPA-Mandate) einholen. Sie können im SEPA-Verfahren nur dann Beträge einziehen, wenn Sie Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer sowie eine Mandatsreferenz-Nummer angeben, die Sie individuell für jeden Kunden vergeben.
Bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1.2.2014 müssen Unternehmen so genannte SEPA-Mandate (neue Formulare) verwenden. Ihren Kunden, die Ihnen bereits eine Einzugsermächtigung erteilt haben, sollten Sie (per Brief, Fax oder E-Mail) mitteilen, dass Sie die Einzugsermächtigung auf das neue SEPA-Verfahren umstellen und dabei Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer (z.B. DE00ZZZ123456789012) und die Mandatsreferenz (z.B. 10001) verwenden. Wenn Sie noch keine Gläubiger-ID beantragt haben, können Sie dies über die Deutsche Bundesbank tun.
Teilen Sie Ihren Kunden auch mit, wann Sie Ihre Abbuchung vornehmen werden, z. B. zum 1. eines jeden Monats oder am 5. Tag nach Ablauf eines Monats oder am 5. Tag nach Übersendung einer Lieferung. Ansonsten müssen Sie künftig Ihren Kunden mit einem Vorlauf von 14 Tagen über die Abbuchung informieren.
Die Mandatsreferenz ist ein zu vergebendes Kennzeichen, das Sie für jeden Kunden individuell vergeben müssen. Die Mandatsreferenz kann zwischen 1 und 35 alphanumerische Stellen haben. Sie können z. B. die Kunden- bzw. Mandatsnummer verwenden.
Anders als bei Überweisungen können Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr in Papierform erfolgen. Unproblematisch ist es, die Abbuchungen unmittelbar online über die Webseite Ihrer Bank vorzunehmen. Wenn Sie aber mit Ihrer eigenen Software die Zahlungsvorgänge vorbereiten und an Ihre Bank weiterleiten, dann müssen Sie bis zum 1. Februar 2014 die nach der EU-Verordnung erforderlichen technischen Umstellungen vornehmen (z. B. Verwendung der IBAN und des ISO20022 XML Formats). Lassen Sie also Ihre Software rechtzeitig auf das neue Format umstellen!
Tipp:
Widerspricht der Kunde einer Abbuchung von seinem Konto, erlischt das SEPA-Mandat insgesamt. Um wieder abbuchen zu können, muss Ihnen Ihr Kunde ein neues SEPA-Mandat erteilen. Lassen Sie sich für unterschiedliche Leistungen jeweils ein eigenes SEPA-Mandat erteilen. Widerspricht der Kunde einer Abbuchung, dann ist nur dieses SEPA-Mandat ungültig.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden!