Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - kurz StBVV).
Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der Steuerberater nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBVV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1 StBVV).
Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor. Daneben besteht die Möglicheit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung.
1. Die Wertgebühren:
Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberater-vergütungsverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich aus
a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters
Beispiel:
und
b) der Festlegung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit
und
c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.
Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen (§ 11 StBVV).
2. Die Betragsrahmengebühren:
Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.
3. Die Zeitgebühr
Die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforder-lichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 30 € und 75 € je angefangene halbe Stunde.
4. Die Pauschalvergütung:
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatervergütungsverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.
Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBVV hat der Steuer-berater Anspruch auf:
(In Anlehnung an die auf den Seiten der Steuerberaterkammer Nürnberg dargestellten Inhalte.)