Die Steuerberatergebührenverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbaren Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z.B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung). Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:
Beispiele: Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der Steuerberater eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Wird der Steuerberater als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).
Beispiel: Wird der Steuerberater auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die o.g. allgemeinen Vorschriften des BGB.
Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatergebührenverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. Gem. § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.